Der Betriebsratsfonds

Sinn und Zweck des Betriebsratsfonds liegen in der Schaffung eines Vermögens für die sozialen Angelegenheiten der Belegschaft.

Der Betriebsrat kann zur Deckung seiner Kosten sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen (zB Sportverein) oder Finanzierung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Belegschaft (Unterstützungsgelder bei Heirat oder Kinderbetreuung, Weihnachtsaktionen) von den Arbeitnehmern eine Umlage von maximal einem halben Prozent des Bruttoarbeitsengelts einheben.

Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage, Zuwendungen seitens des Betriebsinhabers sowie sonstige Vermögenschaften bilden unmittelbar den Fonds.

Die Einführung und Höhe der Beriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrats die Betriebsversammlung. Dazu muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend sein. Die Umlage wird vom Arbeitgeber einbehalten und bei jeder Gehaltsauszahlung an den Betriebsratsfonds abgeführt. Dieser wird vom Betriebsrat verwaltet. Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung hat die Betriebsversammlung Rechnungsprüfer zu wählen.

Vom Fonds sind auch die Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats zu tragen (Fahrtkosten der Betriebsratsmitglieder, Schulungskosten etc.). Gemeint sind also jene Kosten, die nicht vom Dienstgeber zu bestreiten sind. (§ 72 - § 75 ArbVG)

Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Betriebsrat, die Vertretung nach außen dem Betriebsratsvorsitzenden. Die Kontrolle des Betriebsratsfonds erfolgt innerbetrieblich und regelmäßig durch die Rechnungsprüfer.

Die Revision der Rechtsmäßigkeit der Gebarung und der Mittelverwendung obliegt der zuständigen Arbeiterkammer und wird von deren Revisoren einmal jährlich durchgeführt.

Kontakt

Daniel Durnik
Tel.: 050 477-2253 oder 0664/2327200
Fax: 050 477-2200
E-Mail: d.durnik@akktn.at

Jürgen Spitaler
Tel.: 050 477-2251
Fax: 050 477-2200
E-Mail: j.spitaler@akktn.at

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