Gehaltsangaben in Stelleninseraten auf dem Prüfstand
-
|
Mehr
Private Unternehmen und der Bund sind gesetzlich dazu verpflichtet, in jedem Stellenangebot anzugeben, wie viel man zumindest verdienen kann. Das Gesetz bringt für ArbeitnehmerInnen zahlreiche Vorteile: Menschen auf Jobsuche können verschiedene Stellen-Angebote auch bei der Bezahlung miteinander vergleichen. Für jene mit einem Job bieten die Inserate zusätzliche Argumente für Gehaltsverhandlungen. Und junge Mädchen und Burschen erhalten einen Überblick über den Verdienst in den verschiedenen Berufen und können das bei der Berufswahl berücksichtigen.
Eine AK-Studie untersuchte seit Anfang des Jahres Einkommensangaben in Stelleninseraten in 4 Tageszeitungen und 5 Onlinebörsen – mit dem Ergebnis, dass insgesamt 86 Prozent gesetzeskonform sind. Konkret enthalten 95,5 Prozent der Großbetriebe, 83,6 Prozent der PersonalvermittlerInnen und 69,8 Prozent der Klein- und Mittelbetriebe, aber nur 32 Prozent der ausgeschriebenen Stellen im Öffentlichen Bereich und für Universitäten eine Information zum Einkommen.
Beispiel
Ein gesetzeskonformes Beispiel
Baxter AG und Baxter Innovations GmbH sucht Trainingsverantwortlicher (m/w) Manufacturing:
„Anforderungen u.a. abgeschlossene naturwissenschatliche/technische Ausbildung (Universität, FH) und praktische Erfahrung im Trainingsbereich oder entsprechende Zusatzausbildung, mehrjährige Berufserfahrung in der Pharma- bzw. aseptischen Produktion wünschenswert, etc.
Geboten wird: Die Entlohnung entspricht der jeweiligen Einstufung laut Kollektivvertrag für die Chemische Industrie. Das Mindestgehalt für diese Position beträgt € 2.629,30 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Eine eventuelle Überzahlung ist abhängig von facheinschlägiger Berufserfahrung und/oder Qualifikation. Daneben bietet Baxter zahlreiche Sozialleistungen (z.B. zweisprachigen Betriebskindergarten, Kantine, Wellness-Center, um nur einige zu nennen).“
Beispiel
Ein positives Beispiel, das – wie mittlerweile viele andere Inserate auch – für die BewerberInnen noch bessere Orientierung bietet, weil es nicht nur KV- Mindestgehalt, sondern die tatsächlichen Ist-Gehälter angibt:
XXX Lutz inserierte noch am 14. Jänner einen Posten für eine Nachwuchsführungskraft zum KV-Mindestgehalt in Höhe von € 1.350,--. Am 11. Februar war dieselbe Stelle schon um eine tatsächliche Entlohnung von € 30.000 - € 56.000,-- ausgeschrieben.
Beispiel
Und ein negatives Beispiel, bei dem die Gehaltsangaben nach wie vor fehlen: Die Universität für Bodenkultur sucht am 3.3. eine/n chemisch/technische/n AssistentIn und gibt kein Einkommen an. Die Medizinische Universität macht für eine ebenfalls am 3.3. ausgeschriebene Stelle als Biomed AnalytikerIn keine Angabe zum Gehalt.
Zum Hintergrund
Seit 1. März 2011 sind private Unternehmen gesetzlich verpflichtet, in jedem Stellenangebot anzugeben, wie viel man mindestens verdient. Der Bund muss seit 1.1.2012 Gehaltsangaben machen. Seit Jänner 2012 drohen den Unternehmen, die sich nicht an das Gesetz halten, erst eine Mahnung – und ab dem zweiten Versäumnis eine Geldstrafe von bis zu 360 Euro. Die Länder und Gemeinden sind bis jetzt nicht zu Gehaltsangaben verpflichtet.
-
|
Mehr


