FAQs zu Mutterschutz
- Wann muss ich meinen Chef informieren, dass ich schwanger bin?
- Muss ich meinem Dienstgeber eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vorlegen?
- Was muss mein Chef machen, wenn ich ihm die Schwangerschaft gemeldet habe?
- Kann ich von der Arbeit frei gestellt werden?
- Von wem erhalte ich während der Freistellung mein Geld?
Wann muss ich meinen Chef informieren, dass ich schwanger bin?
Sobald Sie von der Schwangerschaft wissen, damit Ihr Dienstgeber die gesetzlichen Mutterschutzbestimmungen einhalten kann. Es ist aber kein Entlassungsgrund, wenn Sie die Schwangerschaft nicht melden. Gleichzeitig mit der Schwangerschaft müssen Sie Ihren Dienstgeber auch über den voraussichtlichen Geburtstermin informieren, denn gewisse Tätigkeiten sind ab einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft nur mehr beschränkt erlaubt oder verboten. Beispiele: Arbeit im Stehen, Akkordarbeiten.
Ihr Dienstgeber ist verpflichtet, die Beschäftigungsverbote zu beachten. Und er muss das Arbeitsinspektorat schriftlich darüber informieren, dass er eine Schwangere beschäftigt.
Muss ich meinem Dienstgeber eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vorlegen?
Ja, wenn er es ausdrücklich verlangt.
zum SeitenanfangWas muss mein Chef machen, wenn ich ihm die Schwangerschaft gemeldet habe?
Er muss dem Arbeitsinspektorat folgende Daten bekannt geben:
1. Name der werdenden Mutter
2. Alter der werdenden Mutter
3. Tätigkeit und Arbeitsplatz
4. voraussichtlicher Geburtstermin
Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsarzt gibt, muss er vom Dienstgeber über Ihre Schwangerschaft informiert werden.
Kann ich von der Arbeit frei gestellt werden?
Ja, wenn bei Fortdauer der Beschäftigung Gefahr für Leben oder Gesundheit von Ihnen oder Ihrem Kind besteht, können Sie bereits vor der Schutzfrist vom Dienst frei gestellt werden. Dazu müssen Sie eine ärztliche Bestätigung vorlegen.
zum SeitenanfangVon wem erhalte ich während der Freistellung mein Geld?
Sie erhalten das sogenannte „vorgezogene Wochengeld“ von Ihrer zuständigen Krankenkasse, und zwar für die Dauer der ärztlich bestätigten Freistellung.
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