Wann sind Sie verpflichtet eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen?

Eine Pflichtveranlagung liegt vor,

wenn ein Steuerpflichtiger in einem Kalenderjahr

  • gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhielt, wenn auch nur für kurze Zeit,

  • Krankengeld oder Beitragsrückerstattungen (z.B. Arbeitslosenversicherungsbeiträge) von der Sozialversicherung (GKK) erhielt,


    Krankengeld:
    Solange Sie während des Krankenstandes Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, wird die Lohnsteuer – wie bei jeder anderen Gehaltszahlung - einbehalten. Wenn Sie allerdings das Krankengeld von Ihrem Krankenversicherungsträger erhalten, behält dieser eine pauschale Lohnsteuer ein: 22% von jenem Betrag, der 20 € täglich übersteigt. Beträgt das Krankengeld weniger als 20 € pro Tag, fällt keine pauschale Lohnsteuer an.

    Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden alle steuerpflichtigen Bezüge – also auch das Krankengeld - zusammengerechnet und die Steuer neu berechnet. Dabei wird es in vielen Fällen wegen der geringen pauschalen Besteuerung des Krankengeldes zu einer Nachzahlung kommen.

  • seinem Arbeitgeber einen Freibetragsbescheid vorgelegt hat, seine tatsächlichen Aufwendungen aber geringer waren,

  • den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale in Anspruch nahm, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht (mehr) gegeben waren,

  • neben seinem lohnsteuerpflichtigen Einkommen (auch Pensionen zählen dazu) zusätzliche Einkünfte von mehr als 730 € bezog, z.B. aus selbständiger Tätigkeit, aus Vermietungen, aus Land- und Forstwirtschaft usw.

  • Bezüge aus dem Insolvenzfonds erhielt,


    Nachzahlungen von Insolvenz-Ausfallsgeld werden vorerst im Zuge eines vereinfachten Verfahrens mit einer vorläufigen Lohnsteuer von 15 % versteuert.

    Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden alle steuerpflichtigen Bezüge des Kalenderjahres in dem der Anspruch entstanden ist (= z.B. Konkurseröffnung)zusammengerechnet und die Steuer neu berechnet. Dabei wird es in vielen Fällen wegen der vorerst geringen pauschalen Besteuerung zu einer Nachzahlung kommen.

Trifft einer dieser Punkte für Sie zu, dann müssen Sie eine Veranlagung bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt machen - bis spätestens 30. September des Folgejahres!

Beachten Sie weiters, dass im Falle von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (über 730 Euro/Jahr) eine Einkommensteuererklärung bis 30. April des Folgejahres durchzuführen ist.

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