Werbungskosten

Von Gewerkschaftsbeiträgen über das Pendlerpauschale bis zu Fachliteratur: Der wichtigste Topf für Steuerersparnisse sind die Werbungskosten. Darunter versteht man alle Aufwendungen, die bei Lohnsteuerpflichtigen mit dem Beruf zusammenhängen.

Es gibt verschiedene Arten von Werbungskosten.

Allen ArbeitnehmerInnen steht ein Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 € jährlich zu. Für einige Berufsgruppen wie zum Beispiel Heimarbeiter oder Hausbesorger gibt es höhere Werbekostenpauschalen. Darüber hinaus können alle ArbeitnehmerInnen aber auch Aufwendungen, die bei Lohnsteuerpflichtigen durch die Berufsausübung entstehen und nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das können z.B. Gewerkschaftsbeiträge oder das Pendlerpauschale genauso sein wie ein Telefon, Fachliteratur oder der private Computer.

Privatanteil an Kosten

Mindestens 40 % der Kosten gelten allerdings als Privatanteil, sofern man nicht glaubhaft belegen kann, dass man den Computer häufiger beruflich nutzt. Einige der Werbungskosten werden mit dem Pauschalbetrag gegen gerechnet und wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 € jährlich betragen. Bei anderen lohnt es sich, sie auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung anzugeben, wenn Sie weniger als 132 € ausmachen.

Zusätzliche Werbungskosten zur Werbungskostenpauschale

  • Pendlerpauschale
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen selbst eingezahlte Sozialversicherungs-Beiträge und die E-Card-Gebühren
  • Nachbezahlte Pflichtbeiträge bei einer geringfügigen Beschäftigung
  • Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige
Werbungskosten, mit Pauschalbetrag gegen gerechnet:

  • Arbeits-/Berufskleidung
  • Arbeitsmittel (z.B. Computer, Internetkosten, Büromaterial, Werkzeuge)
  • Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten oder Sprachkurse
  • Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
  • Fachliteratur
  • Berufliche Fahrt- und Reisekosten (Tag-, Nächtigungsgelder), soweit sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden
  • Telefon
  • beruflich veranlasste Umzugskosten
Ein Beispiel:

  • Sie kaufen einen Computer für zu Hause, nutzen ihn aber auch beruflich und können ihn daher über mehrere Jahre hinweg als „Werbungskosten" von der Steuer abschreiben.

  • Für die private Nutzung müssen Sie 40% der Kosten, die Sie für das Gerät bezahlt haben, abziehen. Bei einem Computer geht man davon aus, dass er drei Jahre genutzt wird: Das Absetzen der Kosten für die Abnutzung (AfA) wird also auf drei Jahre verteilt.

  • Haben Sie den Computer erst in der zweiten Jahreshälfte gekauft, dürfen Sie im ersten Jahr nur die Hälfte der Kosten geltend machen.

Konkret könnte das so aussehen:

Sie kaufen zum Beispiel am 5. 7. einen Computer. Die Kosten betragen 1.500 €. Der Privatanteil, die 40%, machen 600 € aus. Für den beruflichen Anteil bleiben 60%. Das sind 900 €. Die Nutzungsdauer wird mit drei Jahren angenommen. Verteilt auf die drei Jahre sind es jeweils 300 €, bzw. in diesem Fall, weil der Computer erst in der zweiten Jahreshälfte gekauft wurde, 150 € im ersten und im vierten Jahr. In ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung machen Sie dafür folgende Beträge als Werbungskosten geltend:

  • AfA im 1. Jahr: 150 €
  • AfA im 2. Jahr: 300 €
  • AfA im 3. Jahr: 300 €
  • AfA im 4. Jahr: 150 €

  • Gesamt: 900 €

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