Steuervorteile für Familien
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Für Familien gibt es Absetzbeträge, um die sich Lohnsteuer verringert. Außerdem profitieren allen Eltern vom Kinderfreibetrag. Spezielle Ausgaben wie etwa Kinderbetreuung oder Ausbildungskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Hier ein Überblick:
- Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
- Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
- Mehrkindzuschlag
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Außergewöhnliche Belastungen bei Kindern
- Kinderfreibetrag
- Kinderbetreuungskosten
- Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder
- Kosten für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
- Krankheitskosten für Kinder
Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
Der Absetzbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen zu, wenn Sie
- in einem Kalenderjahr für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen haben und
- zugleich mehr als die Hälfte im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, einer Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen PartnerInnenschaft gelebt haben.
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Als AlleinverdienerIn gelten Sie im Steuerrecht, wenn Sie drei Voraussetzungen erfüllen:
- Ihre Ehe, Lebensgemeinschaft oder Ihre eingetragene PartnerInnenschaft dauerte im Kalenderjahr mehr als sechs Monate.
- Sie haben für eines oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen.
- Und Ihre Partnerin oder Ihr Partner hat im selben Kalenderjahr nicht mehr als 6.000 verdient. Ob ihr oder sein Einkommen unter dieser Zuverdienstgrenze liegt, lässt sich folgendermaßen berechnen:
| Bruttojahresbezug (inkl. Sonderzahlungen) | |
|---|---|
| minus | steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von max. 2.100 € |
| minus | steuerfreie Zulagen und Zuschläge |
| minus | Sozialversicherungsbeiträge |
| minus | Gewerkschaftsbeiträge |
| minus | Pendlerpauschale |
| minus | Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 €) |
| plus | Wochengeld |
| ergibt | Zuverdienstgrenze für den AVAB |
Achtung!
Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Ausbildungs- und Förderbeihilfe des AMS, Notstandshilfe, Unterhaltsleistungen und Familienbeihilfe spielen keine Rolle. Das Wochengeld muss allerdings in die Berechnung der Zuverdienstgrenze mit einbezogen werden.
Wie hoch sind AEAB und AVAB?
Mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag oder dem Alleinerzieherabsetzbetrag verringert sich Ihre Lohnsteuer einmalig im Jahr um folgende Beträge:
- um 494 bei einem Kind, für das Sie Familienbeihilfe bekommen.
- insgesamt um 669 bei zwei Kindern, für die Sie Familienbeihilfe erhalten
- und zusätzlich um 220 für das dritte und jedes weitere Kind, für das Sie Familienbeihilfe beziehen.
Wie beantrage ich AEAB und AVAB?
Beide Absetzbeträge können Sie entweder in Ihrer Firma oder im Nachhinein über die ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen.
Tipp
Wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie das entsprechende Feld in der ArbeitnehmerInnenveranlagung trotzdem nochmals ankreuzen, damit das Finanzamt weiß, dass Ihnen der Absetzbetrag im betreffenden Kalenderjahr zusteht!
- wenn Sie entweder keine Lohnsteuer bezahlen müssen, weil Sie weniger als 1.190 im Monat verdienen.
- oder wenn Sie während des gesamten Kalenderjahres eine steuerfreie Transferleistung, wie z.B. ein Arbeitslosengeld oder das Kinderbetreuungsgeld, bezogen haben.
Mehrkindzuschlag
Für Eltern, deren gemeinsames Jahreseinkommen 55.000 im Jahr nicht übersteigt, gibt es einen Mehrkindzuschlag von 20 im Monat für das dritte und jedes weitere Kind, für das Sie Familienbeihilfe beziehen. Die Einkommen der Eltern werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie in diesem Kalenderjahr länger als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Wie bekomme ich den Mehrkindzuschlag?
Den Mehrkindzuschlag bekommt man über die ArbeitnehmerInnenveranlagung. Nur für das Jahr 2010 muss man ihn mit dem Formular E4 beantragen.
zum SeitenanfangUnterhaltsabsetzbetrag
Zahlen Sie für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt, können Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag bei der Steuer geltend machen. Voraussetzung ist, dass man die vollen von der Behörde oder in einem schriftlichen Vergleich festgesetzten Alimente oder aber zumindest die Regelbedarfssätze vollständig geleistet hat. Außerdem müssen die Kinder ständig in Österreich, der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz leben.
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt- für das erste Kind 29,20 monatlich
- für das zweite Kind 43,80 monatlich
- für jedes weitere Kind 58,40 monatlich
- von 0 bis 3 Jahre: 190 monatlich
- bis 6 Jahre: 243 monatlich
- bis 10 Jahre: 313 monatlich
- bis 15 Jahre: 358 monatlich
- bis 19 Jahre: 421 monatlich
- bis 28 Jahre: 528 monatlich
- von 0 bis 3 Jahre: 186 monatlich
- bis 6 Jahre: 238 monatlich
- bis 10 Jahre: 306 monatlich
- bis 15 Jahre: 351 monatlich
- bis 19 Jahre: 412 monatlich
- bis 28 Jahre: 517 monatlich
- Kinderfreibetrag
- Kinderbetreuungskosten
- Unterhalt für im Ausland lebende Kinder
- auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
- Krankheitskosten für Kinder
Kinderfreibetrag
Für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird, gibt es einen Freibetrag von 220 jährlich. Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag bei Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend, beträgt er pro Elternteil 132 jährlich.
zum SeitenanfangKinderbetreuungskosten
Von den Kosten für Kinderbetreuung kann man unter folgenden Voraussetzungen bis zu 2.300 pro Kind absetzen:
- wenn für das Kind entweder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde oder man mehr als sechs Monate Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat;
- wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
- wenn das Kind mit einer erheblichen Behinderung, für das man die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, zu Beginn des Veranlagungsjahres, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; oder:
- wenn das Kind in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Hort, Halb- oder Vollinternat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z.B. ausgebildete Tagesmutter) betreut wird.
Geteilte Betreuungskosten
Wenn sich die Elternteile die Betreuungskosten für ein Kind teilen, können diese auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung aufgeteilt werden und zwar in dem Verhältnis, in dem die Eltern die Kosten getragen haben.
Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehende
Alleinerziehende können Kinderbetreuungskosten für ein Kind, das älter als zehn Jahre ist, als sonstige außergewöhnliche Belastung mit einem Selbstbehalt geltend machen.
zum SeitenanfangUnterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder
Wird für ein unterhaltsberechtigtes Kinder, das sich ständig außerhalb des EU-Raumes, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen aufhält, Unterhalt bezahlt, können pro Monat 50 oder der halbe Unterhalt berücksichtigt werden.
zum SeitenanfangKosten für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
Sofern es im Umkreis Ihres Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt und Ihr Kind eine Schule, Universität oder Lehrstelle in einiger Entfernung besuchen muss, kann für jedes angefangene Monat ein Freibetrag von 110 monatlich geltend gemacht werden. Dauert die Ausbildung das ganze Kalenderjahr, ist der Freibetrag auch für die Ferienzeit abschreibbar.
Dabei kommt es aber auf die Entfernung der Ausbildungsstätte vom Wohnort an:- Den Freibetrag gibt es jedenfalls, wenn die Ausbildung mehr als 80 km vom Wohnort entfernt stattfindet.
- Wenn Wohnort und Ausbildungsstätte weniger als 80 km voneinander entfernt sind, muss man für eine Wegstrecke mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel nachweislich mehr als eine Stunde brauchen, oder die tägliche Hin- und Rückfahrt ist nach dem Studienförderungsgesetz nicht zumutbar.
- Den Freibetrag gibt es auch für Schüler und Lehrlinge, die am Ausbildungsort in einer Zweitunterkunft, z.B. einem Internat wohnen, sofern es im Umkreis von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt.
Krankheitskosten für Kinder
Die Krankheitskosten für Kinder, die Sie bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigen können, hängen vom Grad der Behinderung des Kindes ab:
- Bei einer Behinderung bis 24 % können die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen, von denen das Pflegegeld abgezogen werden muss, berücksichtigt werden. Diese Kosten wirken sich nur dann auf die Steuer aus, wenn sie den Selbstbehalt übersteigen.
- Behinderung von 25 bis 49 %: Hier können die Krankheitskosten, die beim Thema Außergewöhnliche Belastungen aufgezählt werden, ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.
- Behinderung ab 50 %: Ab diesem Behinderungsgrad besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. In diesem Fall kann man entweder die tatsächlichen Aufwendungen abzüglich des Pflegegeldes geltend gemacht werden, oder ein Freibetrag von 262 monatlich, bei dem das Pflegegeld gegen gerechnet wird. Außerdem können Aufwendungen für Hilfsmittel, die Kosten für die Heilbehandlung und die Kosten für eine Sonder-, eine Pflegeschule oder für eine Behindertenwerkstätte von der Steuer abgeschrieben werden.
Tipp
Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.
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