Steuervorteile für Familien

Für Familien gibt es Absetzbeträge, um die sich Lohnsteuer verringert. Außerdem profitieren allen Eltern vom Kinderfreibetrag. Spezielle Ausgaben wie etwa Kinderbetreuung oder Ausbildungskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Hier ein Überblick:

zum Seitenanfang

Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)

Der Absetzbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen zu, wenn Sie

  • in einem Kalenderjahr für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen haben und
  • zugleich mehr als die Hälfte im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, einer Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen PartnerInnenschaft gelebt haben.
zum Seitenanfang

Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)

Als AlleinverdienerIn gelten Sie im Steuerrecht, wenn Sie drei Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ihre Ehe, Lebensgemeinschaft oder Ihre eingetragene PartnerInnenschaft dauerte im Kalenderjahr mehr als sechs Monate.
  2. Sie haben für eines oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen.
  3. Und Ihre Partnerin oder Ihr Partner hat im selben Kalenderjahr nicht mehr als 6.000 € verdient. Ob ihr oder sein Einkommen unter dieser Zuverdienstgrenze liegt, lässt sich folgendermaßen berechnen:
 Bruttojahresbezug (inkl. Sonderzahlungen)
minus steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von max. 2.100 €
minus steuerfreie Zulagen und Zuschläge
minus Sozialversicherungsbeiträge
minus Gewerkschaftsbeiträge
minus Pendlerpauschale
minus Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 €)
plus Wochengeld
ergibt Zuverdienstgrenze für den AVAB

Wie hoch sind AEAB und AVAB?

Mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag oder dem Alleinerzieherabsetzbetrag verringert sich Ihre Lohnsteuer einmalig im Jahr um folgende Beträge:

  • um 494 € bei einem Kind, für das Sie Familienbeihilfe bekommen.
  • insgesamt um 669 € bei zwei Kindern, für die Sie Familienbeihilfe erhalten
  • und zusätzlich um 220 € für das dritte und jedes weitere Kind, für das Sie Familienbeihilfe beziehen.

Wie beantrage ich AEAB und AVAB?

Beide Absetzbeträge können Sie entweder in Ihrer Firma oder im Nachhinein über die ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen.

Sie bekommen den AEAB oder den AVAB über die ArbeitnehmerInnenveranlagung als Negativsteuer erstattet,

  • wenn Sie entweder keine Lohnsteuer bezahlen müssen, weil Sie weniger als 1.190 € im Monat verdienen.
  • oder wenn Sie während des gesamten Kalenderjahres eine steuerfreie Transferleistung, wie z.B. ein Arbeitslosengeld oder das Kinderbetreuungsgeld, bezogen haben.
zum Seitenanfang

Mehrkindzuschlag

Für Eltern, deren gemeinsames Jahreseinkommen 55.000 € im Jahr nicht übersteigt, gibt es einen Mehrkindzuschlag von 20 € im Monat für das dritte und jedes weitere Kind, für das Sie Familienbeihilfe beziehen. Die Einkommen der Eltern werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie in diesem Kalenderjahr länger als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Wie bekomme ich den Mehrkindzuschlag?

Den Mehrkindzuschlag bekommt man über die ArbeitnehmerInnenveranlagung. Nur für das Jahr 2010 muss man ihn mit dem Formular E4 beantragen.

zum Seitenanfang

Unterhaltsabsetzbetrag

Zahlen Sie für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt, können Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag bei der Steuer geltend machen. Voraussetzung ist, dass man die vollen von der Behörde oder in einem schriftlichen Vergleich festgesetzten Alimente oder aber zumindest die Regelbedarfssätze vollständig geleistet hat. Außerdem müssen die Kinder ständig in Österreich, der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz leben.

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt

  • für das erste Kind 29,20 € monatlich
  • für das zweite Kind 43,80 € monatlich
  • für jedes weitere Kind 58,40 € monatlich
Regelbedarfsätze 2013

  • von 0 bis 3 Jahre: 190 € monatlich
  • bis 6 Jahre: 243 € monatlich
  • bis 10 Jahre: 313 € monatlich
  • bis 15 Jahre: 358 € monatlich
  • bis 19 Jahre: 421 € monatlich
  • bis 28 Jahre: 528 € monatlich
Regelbedarfsätze 2012

  • von 0 bis 3 Jahre: 186 € monatlich
  • bis 6 Jahre: 238 € monatlich
  • bis 10 Jahre: 306 € monatlich
  • bis 15 Jahre: 351 € monatlich
  • bis 19 Jahre: 412 € monatlich
  • bis 28 Jahre: 517 € monatlich
zum Seitenanfang Mit dem Formular L 1k können Sie folgende Ausgaben ("Außergewöhnliche Belastungen") in die ArbeitnehmerInnenveranlagung mit einbeziehen:

  • Kinderfreibetrag
  • Kinderbetreuungskosten
  • Unterhalt für im Ausland lebende Kinder
  • auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
  • Krankheitskosten für Kinder
zum Seitenanfang

Kinderfreibetrag

Für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird, gibt es einen Freibetrag von 220 € jährlich. Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag bei Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend, beträgt er pro Elternteil 132 € jährlich.

zum Seitenanfang

Kinderbetreuungskosten

Von den Kosten für Kinderbetreuung kann man unter folgenden Voraussetzungen bis zu 2.300 € pro Kind absetzen:

  • wenn für das Kind entweder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde oder man mehr als sechs Monate Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat;
  • wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  • wenn das Kind mit einer erheblichen Behinderung, für das man die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, zu Beginn des Veranlagungsjahres, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; oder:
  • wenn das Kind in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Hort, Halb- oder Vollinternat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z.B. ausgebildete Tagesmutter) betreut wird.

Geteilte Betreuungskosten

Wenn sich die Elternteile die Betreuungskosten für ein Kind teilen, können diese auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung aufgeteilt werden und zwar in dem Verhältnis, in dem die Eltern die Kosten getragen haben.

Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehende

Alleinerziehende können Kinderbetreuungskosten für ein Kind, das älter als zehn Jahre ist, als sonstige außergewöhnliche Belastung mit einem Selbstbehalt geltend machen.

zum Seitenanfang

Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder

Wird für ein unterhaltsberechtigtes Kinder, das sich ständig außerhalb des EU-Raumes, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen aufhält, Unterhalt bezahlt, können pro Monat 50 € oder der halbe Unterhalt berücksichtigt werden.

zum Seitenanfang

Kosten für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes

Sofern es im Umkreis Ihres Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt und Ihr Kind eine Schule, Universität oder Lehrstelle in einiger Entfernung besuchen muss, kann für jedes angefangene Monat ein Freibetrag von 110 € monatlich geltend gemacht werden. Dauert die Ausbildung das ganze Kalenderjahr, ist der Freibetrag auch für die Ferienzeit abschreibbar.

Dabei kommt es aber auf die Entfernung der Ausbildungsstätte vom Wohnort an:

  • Den Freibetrag gibt es jedenfalls, wenn die Ausbildung mehr als 80 km vom Wohnort entfernt stattfindet.
  • Wenn Wohnort und Ausbildungsstätte weniger als 80 km voneinander entfernt sind, muss man für eine Wegstrecke mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel nachweislich mehr als eine Stunde brauchen, oder die tägliche Hin- und Rückfahrt ist nach dem Studienförderungsgesetz nicht zumutbar.
  • Den Freibetrag gibt es auch für Schüler und Lehrlinge, die am Ausbildungsort in einer Zweitunterkunft, z.B. einem Internat wohnen, sofern es im Umkreis von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt.
zum Seitenanfang

Krankheitskosten für Kinder

Die Krankheitskosten für Kinder, die Sie bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigen können, hängen vom Grad der Behinderung des Kindes ab:

  • Bei einer Behinderung bis 24 % können die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen, von denen das Pflegegeld abgezogen werden muss, berücksichtigt werden. Diese Kosten wirken sich nur dann auf die Steuer aus, wenn sie den Selbstbehalt übersteigen.
  • Behinderung von 25 bis 49 %: Hier können die Krankheitskosten, die beim Thema „Außergewöhnliche Belastungen“ aufgezählt werden, ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.
  • Behinderung ab 50 %: Ab diesem Behinderungsgrad besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. In diesem Fall kann man entweder die tatsächlichen Aufwendungen abzüglich des Pflegegeldes geltend gemacht werden, oder ein Freibetrag von 262 € monatlich, bei dem das Pflegegeld gegen gerechnet wird. Außerdem können Aufwendungen für Hilfsmittel, die Kosten für die Heilbehandlung und die Kosten für eine Sonder-, eine Pflegeschule oder für eine Behindertenwerkstätte von der Steuer abgeschrieben werden.
  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

2 + 7 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.